Satzung
des Fördervereins der Käthe-Kollwitz-Schule,
Gesamtschule Leverkusen
§ 1
Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den
Namen "Förderverein der Käthe-Kollwitz-Schule,
Gesamtschule Leverkusen-Rheindorf".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Leverkusen und ist unter Nummer
1084 in das Vereins-register des Amtsgerichtes Leverkusen eingetragen.
3. Erfüllungsort ist Leverkusen, Gerichtsstand das Amtsgericht
Leverkusen.
4. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. August eines jeden Jahres
und endet am 31. Juli des jeweils folgenden Jahres.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
>Steuerbegünstigte Zwecke< der Abgabenordnung (§§
51-68 AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er widmet sich der
Förderung der Erziehung und Ausbildung der Kinder an der
Käthe-Kollwitz-Schule, Gesamtschule Leverkusen-Rheindorf.
Der Satzungszweck wird ver-wirklicht insbesondere durch
- zusätzliche Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln,
- Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen und der
Ausgestaltung der Schule,
- Unterstützung von Kindern, die einer besonderen Förderung
bedürfen.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
3. Die Vereinsmitglieder erhalten keine anteiligen Mittel und
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder
bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Zuwendungen
aus dem Vermögen des Vereins und auch nicht den gemeinen
Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
4. Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich.
5. Eine wirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit
des Vereins ist ausge-schlossen.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft und Beiträge
1. Mitglieder des Vereins
können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
Die Mitgliedschaft im Verein ist schriftlich gegenüber dem
Vorstand zu erklären.
2. Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod,
- durch Austrittserklärung oder
- durch Ausschluss.
3. Der Austritt ist bis zum 30.04. eines Jahres schriftlich gegenüber
dem Vorstand zu erklären. Die Mitgliedschaft endet zum Ende
des Geschäftsjahres, in dem der Austritt erklärt wurde.
4. Mitglieder, die gegen Vereinsinteressen oder die Vereinssatzung
verstoßen, können auf Antrag von mindestens 5 Vereinsmitgliedern
durch einen in geheimer Abstimmung erzielten Vorstandsbeschluss
ausgeschlossen werden. Eine Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder
ist erforderlich. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen.
5. Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe
durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Mitgliedsbeitrag
ist bis zum 30.09. für das laufende Geschäftsjahr fällig.
Ist der Jahresbeitrag für das vergangene und bis zum 30.09.
für das laufende Geschäftsjahr nicht entrichtet worden,
erlischt die Mitgliedschaft automatisch, ohne dass es hierzu
eines besonderen Vorstandsbeschlusses bedarf. Der Vorstand hat
dem jeweiligen Mitglied das Erlöschen der Mitgliedschaft
schriftlich mitzuteilen.
6. Verdiente Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die
Ehrenmitgliedschaft befreit von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
Die Ehrenmitgliedschaft endet auf Antrag des Vorstandes durch
einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit,
durch Austritt oder durch Tod.
§ 4
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 5
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung
wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen.
Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins unter
Bekanntgabe der Tagsordnung und unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen schriftlich einzuladen.
Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte umfassen:
a) Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.
2. Anträge zur Änderung/Ergänzung der Tagesordnung
müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
dem Vorstand in schriftlicher Form vorliegen. Jeder Änderungsantrag
muss einen konkreten Gegenvorschlag beinhalten und begründet
sein, Ergänzungsanträge müssen begründet
werden.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, solange
die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt wurde. Auf Antrag
muss der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit überprüfen.
Beschlussfähig ist die Versammlung in diesem Fall, wenn
mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt
sind alle Vereinsmitglieder. Die Mitgliederversammlung beschließt
mit einfacher Mehrheit; Satzungsänderungen bedürfen
einer Zweidrittelmehrheit. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden
Mitglieder erfolgen Abstimmungen in geheimer Wahl. Muss eine
Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit erneut
einberufen werden, so ist die erneut einberufene Mitgliederversammlung
mit der Zahl der an-wesenden Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung legt die Richtlinien für die
Tätigkeit des Vereins und die Höhe der Mindestbeiträge
fest, wählt den Vorstand, sowie die zwei Kassenprüfer.
5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.
Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Sind beide
Vorsitzenden nicht anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
6. Wählbar sowie antragsberechtigt ist jeder, der bei Eröffnung
der Mitglieder-versammlung Mitglied des Vereines ist.
Gewählt ist, wer die Hälfte der abgegebenen Stimmen
auf sich vereinigt.
Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten eine Mehrheit,
so findet eine Stichwahl statt, wobei gewählt ist, wer die
meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit ist die
Stichwahl so lange zu wiederholen, bis eine Mehrheit für
einen Kandidaten erreicht ist.
7. Der erste und der zweite Vorsitzende werden getrennt gewählt.
8. Die zwei Kassenprüfer werden in einem Wahlgang gewählt.
9. Wer gewählt ist, tritt sein Amt mit Annahme der Wahl
an.
10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Wahlergebnisse
sind von dem amtierenden Schriftführer schriftlich niederzulegen.
Dieses Protokoll bedarf der Gegenzeichnung durch die beiden Vorsitzenden
und wird auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung
vorgelegt.
§ 5a
Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn ein
Fünftel der Mitlieder des Vereins dies schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach einer Mitgliederversammlung
kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nicht
verlangt werden.
3. Eine Vereinsauflösung kann nur auf einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 6
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer
5. bis zu 4 Beisitzern
6. dem Schulleiter oder seinem Vertreter
2. Mitglied des Vorstands kann nur werden, wer voll geschäftsfähig
ist.
3. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Geschäftsjahren
von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist
möglich.
4. Der Vorstand tagt mindestens viermal jährlich. Er ist
beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend
sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit,
sofern die vorliegende Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Ein Mitglied des Vorstandes kann sein Amt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen. Beim
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes beruft der Vorstand ein
Vereinsmitglied zur kommissarischen Fortführung der Geschäfte
bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand.
6. Funktionen im Vorstand und als Kassenprüfer sind miteinander
unvereinbar.
7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung zur Durchführung
der ihm übertragenen Aufgaben geben. Die Bestimmungen der
Geschäftsordnung dürfen dem Sinn und Zweck nach den
Vorgaben der Satzung und den Vereinsinteressen nicht widersprechen.
Die Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung bedarf
einer Zweidrittelmehrheit des Vorstandes.
§ 6a
Kassenführung
1. Der jeweilige Schatzmeister
des Vereins ist verpflichtet, ein Konto zu unterhalten.
2. Alle Beschlüsse, welche die Finanzen betreffen, müssen
vom Vorstand vor Durchführung beschlossen werden.
3. In allen finanziellen Angelegenheiten sind der Schatzmeister,
der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende jeweils alleine zeichnungsberechtigt.
4. Vor der jährlichen Mitgliederversammlung sind die Einnahmen
und Ausgaben des Vereins durch zwei von der Mitgliederversammlung
gewählte Kassenprüfer zu überprüfen. Sie
erstatten in der Mitgliederversammlung ihren Bericht und schlagen
der Mitgliederversammlung die Entlastung des Schatzmeisters vor.
Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig, jedoch muss nach jeder Amtsperiode
ein Kassenprüfer ausscheiden.
§ 7
Vertretung
Der 1. und der 2. Vorsitzende
vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und
außergerichtlich.
§ 8
Vereinsauflösung
1. Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins, nach Begleichung etwaiger
Schulden, an das Schulamt der Stadt Leverkusen, welches diese
Mittel für gemeinnützige Zwecke, unmittelbar und ausschließlich
zugunsten der Käthe-Kollwitz-Schule, Gesamtschule Leverkusen
Rheindorf, zu verwenden hat.
2. Ein Beschluss über eine solche Verwendung des Vermögens
darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt
werden.
Leverkusen, den ..............................
gez.
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(Klaus Schiefer, 2. Vorsitzender) (Sunnhild Hungerberg, Schriftführerin) |